Satzung

SATZUNG
Schulförderverein „Freunde der Grundschule Klieken“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.) Der Verein führt den Namen „Schulförderverein „Freunde der Grundschule Klieken““ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
2.) Sitz des Vereins ist 06869 Coswig OT Klieken.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, die vielfältigen Belange der Schule in jeder dem Verein geeignet erscheinenden Weise zum Wohle der Schüler/innen der Grundschule Klieken in
 erzieherischer
 sportlicher
 kultureller Beziehung
zu fördern.
1.) Diese Förderung soll wie folgt (beispielhaft) umgesetzt werden:
 die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, speziell der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet ist oder sie vom Träger der Schule nachweislich nicht angeschafft werden können
Schwerpunkt: Ausstattung der Kreativwerkstatt/ Ausstattung der Lernwerkstatt
 die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften, Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte
 die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen
 die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit dem Sportverein „Blau- Weiß- Klieken“ e.V. zur weiteren Ausgestaltung des Profils „Gesunde Schule“
 die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern
 die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, der Arbeitsvermittlung, mit medizinischen und psychologischen Diensten, insbesondere mit der Sporthochschule Köln mit dem Förderprogramm „Klasse in Sport“
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 die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die
den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind, sowie die
Veröffentlichung der Ergebnisse
*Elternseminare
*„Frühjahrsprojekt“ thematisiert Technik/Handwerk
Experimente
 die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule, u.a. der Unterstützung und
Herausgabe von Schul- oder Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die
Pflege eines Schul- Internetportals/ Schulhomepage
 die Unterstützung von Schulprojekten, die Einwerbung von Drittmitteln und die
Trägerschaft von Schulprojekten.
Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.
1.) Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein
rechtlich und wirtschaftlich verbunden sind.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung (§§ 51 bis 68
AO). Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.) Der Verein ist weder konfessionell, noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine
anderen als die satzungsgemäßen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person des
privaten und des öffentlichen Rechts werden.
2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung
des Vereins an.
3.) Der Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch
die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.
4.) Lehnt der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft ab, so hat er die Entscheidung dem
Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Dieser hat die Möglichkeit, gegen die
Entscheidung des Vorstandes Widerspruch einzulegen. Erhebt der Antragsteller
Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung
beider Parteien.
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5.) Die Mitgliedschaft erlischt
 durch Tod;
 durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Austrittserklärung und
 endet mit dem Geschäftsjahr;
 durch Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands.
§ 4 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung beschließt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
* der Vorstand,
* die Mitgliederversammlung und
* der Beirat.
§ 6 Vorstand
1.) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet. Notwendige
Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern ersetzt.
2.) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3.) Mitglieder des Vorstands sind:
 die/der 1. Vorsitzende
 die/der 2. Vorsitzende
 die/der Schatzmeister/in
 die/der Schriftführer/in
4.) Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
5.) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die /der
2. Vorsitzende jeweils allein. (Vertretungsvorstand)
6.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung. Der Vorstand verwaltet die eingehenden Mittel und entscheidet
über ihre Verwendung.
7.) Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Beirat
1.) Der Beirat berät den Vorstand
2.) Mitglieder des Beirats sind:
 die /der Schulleiter/in oder ein anderes Mitglied des Lehrerkollegiums
 die /der Vorsitzende des Schulelternrates oder ein anderes Mitglied
des Schulelternrates.
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§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Halbjahr
abzuhalten.
2.) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht vier Wochen vor Beginn durch
schriftliche Mitteilung an die Mitglieder. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung,
jedes Mitglied kann ihre Ergänzung in schriftlicher Form bis spätestens eine Woche
vor der Versammlung beantragen.
3.) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins.
4.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nicht eine andere Mehrheit
vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
5.) Wahlen erfolgen, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
6.) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und
Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
7.) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Gewählt ist, wer im
ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so wird zwischen den
Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen ein weiterer Wahlgang
erforderlich, hierbei genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den im § 3 genannten
gemeinnützigen Zweck beeinflussen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes. Geplante Satzungsänderungen sollen in der Tagesordnung vor
Einberufung der Mitgliederversammlung erwähnt werden.
9.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 vom Hundert der Mitglieder dies
schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst
einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine verkürzte
Einladungsfrist von einer Woche.
10.) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den
Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Der Vorstand ist zusätzlich gehalten die
Niederschrift in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
§ 9 Rechnungsprüfer/in
1.) Auf der Gründungsversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt:
 Rechnungsprüfer/in 1 wird auf zwei Geschäftsjahre gewählt
 Rechnungsprüfer/in 2 wird auf ein Geschäftsjahr gewählt
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2.) Auf jeder Jahreshauptversammlung wird ein/e Rechnungsprüfer/in auf zwei Jahre
neu gewählt.
Wiederwahl ist nach einer Pause von einem Geschäftsjahr zulässig.
3.) Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die
Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse, Konten und die Rechnungsführung
(Buchhaltung) mindestens einmal jährlich zu prüfen. Weitere Prüfungen sind Ihnen
freigestellt. Beanstandungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie
berichten der Jahreshauptversammlung und können Entlastung des Vorstands
beantragen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 11 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen (siehe auch § 9 Abs. 5). Die
Auflösung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Coswig weiterzuleiten,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule
Klieken zu verwenden hat.
3.) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/ die 1. und 2.
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 12 Inkrafttreten
1.) Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung auf der Gründungsversammlung am
14.11.2012 in Kraft.
2.) Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.




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